Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1996

Geschäftszahl

96/04/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0344 1

Stammrechtssatz

Ob ein Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 27.10.1993, 93/03/0229). Es reicht nicht aus, wenn er den Taxilenker, dessen Ausweis er bei seiner Einstellung eingesehen und dem er das Fahrzeug übergeben hatte, überhaupt keinen Kontrollen und Überprüfungen mehr unterzieht und sich in keiner Weise darum kümmert, ob der Taxilenker, der über einen längeren Zeitraum bzw mehrmals eingesetzt wurde, auch in weiterer Folge seiner Tätigkeit im Unternehmen des Gewerbeinhabers über einen aufrechten Taxiausweis verfügt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/04/0155