Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1996

Geschäftszahl

96/04/0154

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/04/0155