Verwaltungsgerichtshof
10.12.1996
96/04/0154
Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/04/0155