Verwaltungsgerichtshof
03.09.1996
96/04/0094
GRS wie VwGH E 1996/03/19 94/04/0193 1
Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende" Verstöße im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 soll sichergestellt werden, daß nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher Verstoß zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist.