Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1998

Geschäftszahl

96/04/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2125/64 B 5. März 1965 VwSlg 3239 F/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betriff, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.