Verwaltungsgerichtshof
17.04.1998
96/04/0087
GRS wie 90/04/0186 E 27. November 1990 RS 2
(Hier: Gleiches gilt für ein Verfahren gem Paragraph 81, GewO 1994 und daher für ein Verfahren, in dem es um die Frage des Eintritts in die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers geht).
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO 1973 vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betrifft, tritt auch in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners
(Hinweis B VfGH 24.11.1983, B 82, 83/79, VfSlg 9828 aus 1983,). Ein derartiger Umstand betrifft aber die von den Verwaltungsbehörden bei ihrem Bescheidabspruch zu prüfende Frage der Eignung eines einem Verfahren nach Paragraph 356, GewO 1973 zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens in Ansehung der in diesem Zeitpunkt gegebenen Legitimation als Konkurswerber aufzutreten.