Verwaltungsgerichtshof
08.10.1996
96/04/0060
Um die im Paragraph 79, Absatz eins, vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird.