Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

96/04/0060

Rechtssatz

Wie sich aus den im letzten Satz des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gegebenen Parameter für die Beurteilung der im Satz davor geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ergibt, ist darunter die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen.