Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Geschäftszahl

96/04/0020

Rechtssatz

Mangelt den von den Nachbarn vorgebrachten, eine Lärmbelästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 darstellenden manipulativen Tätigkeiten (hier: Zufahren und Abfahren von LKW, Schließen der hydraulischen Ladebordwand eines LKW sowie der Schiebetüren von Klein-LKW) eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 keine Parteistellung gem Paragraph 81, GewO 1994.