Verwaltungsgerichtshof
18.06.1996
96/04/0008
Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 ist aber - da Auflagen nur in Ansehung der hievon betroffenen Betriebsanlage normative Wirkung zukommt - ausschließlich ein Verhalten bzw eine Vorgangsweise im Rahmen einer (genehmigten) Betriebsanlage (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0109).