Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Geschäftszahl

96/04/0005

Rechtssatz

Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben hängt davon ab, daß die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einen hinreichenden Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, wobei - wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergibt - die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen unterliegt, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage (Hinweis E 2.10.1989, 88/04/0215).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/04/0006