Verwaltungsgerichtshof
18.06.1996
96/04/0005
Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben hängt davon ab, daß die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einen hinreichenden Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, wobei - wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergibt - die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen unterliegt, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage (Hinweis E 2.10.1989, 88/04/0215).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/04/0006