Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Geschäftszahl

96/04/0002

Rechtssatz

Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).