Verwaltungsgerichtshof
30.01.1996
96/04/0002
Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).