Verwaltungsgerichtshof
16.04.1997
96/03/0370
GRS wie 87/02/0118 E 20. April 1988 RS 1
(hier: Eine rund vier Stunden nach dem Unfall erfolgte Mitteilung an den gem Paragraph 4, Absatz 2, StVO Meldepflichtigen, daß dem Unfallsbeteiligten schlecht sei und dieser jetzt in die Klinik fahre, löst die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO aus.)
Auch nicht nennenswerte Verletzungen (hier: Prellung geringen Grades, Hautabschürfungen) lösen die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO aus (Hinweis auf E v. 25.11.1985, 85/02/0208).