Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1997

Geschäftszahl

96/03/0370

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/20 94/03/0150 3

Stammrechtssatz

War der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO Meldepflichtige ab dem Tatzeitpunkt für eine bestimmte Zeit lang unzurechnungsfähig, muß die Behörde klären, ob nach der Beendigung dieses Zustandes eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO noch bestanden hat. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO liegt nämlich darin, daß den Verletzten unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen bzw vornehmen kann. Dieser Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle erst so spät erfolgen kann, daß eine Unfallsaufnahme an Ort und Stelle nicht mehr zielführend ist (Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0121).