Verwaltungsgerichtshof
16.04.1997
96/03/0334
GRS wie VwGH E 1990/03/19 85/18/0174 10
Die Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und 5 StVO vorgesehenen, trifft. Daraus folgt, daß der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/03/0049