Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Geschäftszahl

96/03/0304

Rechtssatz

Bei der Zurücknahme des Ausweises kommt es auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht an (Hinweis E 10.5.1984, 84/16/0025, 0026 zur diesbezüglich inhaltsgleichen Regelung der BetriebsO 1955).