Verwaltungsgerichtshof
05.03.1997
96/03/0275
GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0319 1
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung berühren die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, daß ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Litera c, VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0038, E 11.5.1990, 89/18/0179).