Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1997

Geschäftszahl

96/03/0275

Rechtssatz

Das Slbg JagdG 1993 enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Spruches eines Erkenntnisses des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes. Hiefür sind gemäß Paragraph 139, Absatz 6, Slbg JagdG 1993 die Bestimmungen des Paragraph 44 a, VStG sinngemäß anzuwenden.