Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Geschäftszahl

96/03/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 3

(hier: bloß stichprobenartige Kontrollen erfüllen nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden).

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern

auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (Hinweis E 26.3.1987, 86/02/0193).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/03/0234

96/03/0233