Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Geschäftszahl

96/03/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0196 2

Stammrechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/03/0231