Verwaltungsgerichtshof
19.06.1996
96/03/0119
Die - noch dazu im Fahrdienst begangene - Mißachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt und die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gem Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 für einen Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt (Hinweis E 12.7.1995, 95/03/0003).