Verwaltungsgerichtshof
31.01.1996
96/03/0004
Von einem Bewerber um einen Taxilenkerausweis ist ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen, daß er im Falle eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht des Unfallgegners einer derartigen Situation gewachsen ist. Dies begründet keine Ausnahmesituation, die bei der Bewertung seiner Vertrauenswürdigkeit Berücksichtigung finden hätte müssen (hier: Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO).