Verwaltungsgerichtshof
31.07.1998
96/02/0566
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.