Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.1998

Geschäftszahl

96/02/0566

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0183 1

(hier: Der allgemeine Hinweis auf die "Länge des erforderlichen Anhalteweges, der in unmittelbarer Beziehung zur Geschwindigkeit des Fahrzeuges steht, zeigt für sich allein nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse auf).

Stammrechtssatz

Der Spruch betreffend eine in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begangene Verwaltungsübertretung hat jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0198).