Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.1998

Geschäftszahl

96/02/0566

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0173 E 22. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Als besonders gefährliche Verhältnisse kommen bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insb beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, ferner der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und

geistige Verfassung des Lenkers in Betracht (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).