Verwaltungsgerichtshof
31.07.1998
96/02/0566
GRS wie 89/18/0173 E 22. Februar 1990 RS 2
Als besonders gefährliche Verhältnisse kommen bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insb beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, ferner der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und
geistige Verfassung des Lenkers in Betracht (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).