Verwaltungsgerichtshof
31.07.1998
96/02/0566
Die unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem UVS stellt grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0171). Mit der vom Bf in diesem Zusammenhang gerügten fehlenden Begründung für die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein wird eine solche Wesentlichkeit des Verfahrensmangels jedoch nicht dargelegt.