Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.1998

Geschäftszahl

96/02/0566

Rechtssatz

Die unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem UVS stellt grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0171). Mit der vom Bf in diesem Zusammenhang gerügten fehlenden Begründung für die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein wird eine solche Wesentlichkeit des Verfahrensmangels jedoch nicht dargelegt.