Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

96/02/0562

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0042 4

Stammrechtssatz

Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe genügen bereits die von den Straßenaufsichtsorganen wahrzunehmenden Alkoholisierungsmerkmale wie schwankender Gang, lallende undeutliche Aussprache, gerötete Augenbindehäute sowie penetranter Alkoholgeruch aus dem Mund

(Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0024).