Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

96/02/0562

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/23 95/02/0567 1

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, ist es rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wird hingegen auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt, so obliegt es in der Folge sehr wohl der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Besch dann eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Last legen zu können (Hinweis: Stolzlechner, Hauptpunkte der 19ten StVO-Novelle, ZVR 12 aus 1994,, S 354, FN 11).