Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
96/02/0481
Die belangte Behörde ist in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht bzw die Beschwerdepunkte reduziert. Wurden nämlich von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gem dem nach Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG anzuwendenden Paragraph 52, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis zur Bekämpfung sogenannter faktischer Amtshandlungen 6.5.1992, 91/01/0200, E 27.12.1996, 94/01/0714).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/02/0482 E 28. Februar 1997