Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

96/02/0481

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2

(hier: Dieselben Erwägungen gelten auch für den im Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG).

Stammrechtssatz

Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, ArbIG und des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kein Raum. Insbesondere ist im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/02/0482 E 28. Februar 1997