Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Geschäftszahl

96/02/0475

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen der einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zugrundeliegenden strafbaren Handlung hindert grundsätzlich nicht eine Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, ebensowenig, wie dies umgekehrt der Fall ist (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0089).