Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1997

Geschäftszahl

96/02/0467

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0138 E 1. April 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist es nicht von Bedeutung, wenn zu Unrecht Absatz 2, dieses Paragraphen statt Absatz 3, als Grundlage für die Abschleppung des Fahrzeuges zitiert wurde.