Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1996

Geschäftszahl

96/02/0402

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0211 1

Stammrechtssatz

Die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes ist von der belBeh grundsätzlich zu begründen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0016; E 19.9.1990, 90/03/0137). Da die von der belBeh angenommene Zahl einschlägiger Vorstrafen aber gegenüber der Annahme der Vorinstanz nur unwesentlich geringer war, bestand im Beschwerdefall keine derartige Begründungspflicht.