Verwaltungsgerichtshof
23.08.1996
96/02/0357
GRS wie VwGH E 1996/07/05 96/02/0221 2
Paragraph 45, Absatz 4, StVO hat weder durch die B-VG Novelle BGBl 1994/504 vergleiche Artikel 151, Absatz 9, B-VG in der zit Fassung) noch durch das HauptwohnsitzG 1994, BGBl 1994/505 vergleiche dessen Artikel römisch acht,), die beide nach der 19ten StVO-Nov in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren. Schon die Wortinterpretation des Paragraph 45, Absatz 4, StVO führt aber zu dem Ergebnis, daß in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt (arg..."den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat"....).