Verwaltungsgerichtshof
08.11.1996
96/02/0325
GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/02/0192 1
(hier: Daß die Skizze dem Lenker des Kfz nicht bekannt ist, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal er es unterlassen hat, trotz Kenntnis der Existenz dieser Skizze in diese im Wege der Akteneinsicht Einschau zu nehmen)
Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ist eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht in jedem Fall erforderlich (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0194).