Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Geschäftszahl

96/02/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/02/0192 1

(hier: Daß die Skizze dem Lenker des Kfz nicht bekannt ist, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal er es unterlassen hat, trotz Kenntnis der Existenz dieser Skizze in diese im Wege der Akteneinsicht Einschau zu nehmen)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ist eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht in jedem Fall erforderlich (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0194).