Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1996

Geschäftszahl

96/02/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0181 3

Stammrechtssatz

Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis E 12.11.1993, 91/19/0188).