Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1996

Geschäftszahl

96/02/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0116 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf auf die beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschrift dieses Zeugen sei unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde, an den Bf heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adresse der Behörde mitzuteilen (Hinweis E 12.11.1992, 92/18/0208; hier wäre die belBeh berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungsschritte die Berufung als verspätet zurückzuweisen, wenn der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre).