Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1996

Geschäftszahl

96/02/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.