Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1996

Geschäftszahl

96/02/0221

Rechtssatz

Lebt der Antragsteller iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO zusammen mit seiner Familie außerhalb des Dienstortes, wodurch trotz seiner beruflichen Tätigkeit am Dienstort ein engeres Naheverhältnis zu seinem Wohnort als zu seinem bloßen Dienstort begründet ist, und wird diese Annahme auch durch den Umstand erklärt, daß das Kfz nicht am Dienstort, sondern am Wohnort zugelassen worden ist, zumal im Lichte der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch jene Behörde zu erfolgen hat, in deren örtlichen Sprengel sich der dauernde Standort des Fahrzeuges befindet, so ergibt sich daraus, daß der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Anstragstellers iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht am Dienstort gelegen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/02/0222