Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1996

Geschäftszahl

96/02/0221

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, an welchem Ort sich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO in der Fassung 1994/518 eines Antragstellers befindet, sind nicht nur dessen berufliche, sondern auch die privaten Lebensumstände zu berücksichtigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/02/0222