Verwaltungsgerichtshof
21.03.1997
96/02/0202
GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0103 1
(hier: nunmehr auch zur Rechtslage nach der 19ten StVONov)
Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr
(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/02/0204
96/02/0203