Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Geschäftszahl

96/02/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0103 1

(hier: nunmehr auch zur Rechtslage nach der 19ten StVONov)

Stammrechtssatz

Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/02/0204

96/02/0203