Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.1998

Geschäftszahl

96/02/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/05 96/02/0221 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, an welchem Ort sich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO in der Fassung 1994/518 eines Antragstellers befindet, sind nicht nur dessen berufliche, sondern auch die privaten Lebensumstände zu berücksichtigen.