Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1996

Geschäftszahl

96/02/0075

Rechtssatz

Kommen auf Grund der Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG verschiedene Personen als Lenker in Frage (hier: Vorname und Zuname des Zulassungsbesitzers und seines Sohnes sind ident), so hat der Zulassungsbesitzer in der Auskunft ein solches Unterscheidungsmerkmal anzuführen, daß der Lenker "zweifelsfrei" (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0191) feststeht.