Verwaltungsgerichtshof
20.12.1996
96/02/0070
Bei Streuewiesen iSd römisch fünf LGBl Vlbg 1990/40 handelt es sich um möglichst unberührte Grünflächen, deren Kultivierung und Nutzung insbesondere während der Hauptvegetationszeit weitgehend untersagt ist, und die nur einmal jährlich in der Zeit vom 1.September bis 15.März zu mähen sind. Eine innerhalb einer "geschützten Streuewiese" liegende, als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesene Teilfläche kann auf Grund der Beschaffenheit der Grundfläche (Grünlandfläche) und der verbindlich vorgeschriebenen Art der Nutzung als "Streuewiese" als tatsächlich landwirtschatlich genutztes Grundstück iSd Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg GVG 1993 angesehen werden.