Verwaltungsgerichtshof
10.05.1996
96/02/0055
GRS wie VwGH E 1991/09/13 91/18/0096 1
Der Umstand, daß Paragraph 103, Absatz 2, KFG eine Bezugnahme in der nach dieser Gesetzesstelle ergehenden Anfrage auf einen bestimmten (Tatort) Ort nicht erfordert, vermag nichts daran zu ändern, daß dann, wenn die Beh danach fragt, wer ein bestimmtes Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt ist, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken und daher - die Richtigkeit dieser Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung genügt, wenn er erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat.