Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2000

Geschäftszahl

96/02/0052

Rechtssatz

Dem Dienstgeber wird im Paragraph 3, Absatz 2, BSchV, BGBl 1954/267, die Bestellung einer Aufsichtsperson bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zwar aufgetragen, jedoch wird der Betriebsinhaber allein durch die Bestellung eines fachkundigen Anordnungsbefugten für eine Baustelle nicht von seiner Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen der BSchV befreit, selbst wenn die auf der Baustelle vorkommenden Übertretungen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften von einem Dienstnehmer ohne Willen des Betriebsinhabers begangen werden und er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass von ihm solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 26.3.1963, 1266/62, VwSlg 5997 A/1963, 2.4.1963, 1769/62, 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).