Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Geschäftszahl

96/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0094 2

Stammrechtssatz

Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt Paragraph 38, AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/02/0028