Verwaltungsgerichtshof
21.03.1997
96/02/0027
GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0094 2
Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt Paragraph 38, AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/02/0028