Verwaltungsgerichtshof
21.03.1997
96/02/0027
GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 11
Weder vermag die Stellung eines Antrages auf Zulassung von Abweichungen von der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, AAV zu bewirken, daß den Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des dieser Norm nicht entsprechenden Zustandes in seinem Geschäftslokal kein Verschulden trifft, noch läßt die Stellung eines Antrages im Grunde des Paragraph 97, Absatz 2, AAV für sich allein den rechtswidrigen Zustand zu einem rechtmäßigen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/02/0028