Verwaltungsgerichtshof
05.07.1996
96/02/0023
Der Tatzuschreibung in ÖRTLICHER Beziehung muß der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrundegelegt werden (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416, E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91; hier: Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich zwar nicht die Bezeichnung der anfragenden Behörde iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG, doch ist diese in der Begründung des Straferkenntnisses im Einklang mit der Aktenlage angeführt).