Verwaltungsgerichtshof
30.05.1997
96/02/0021
GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0311 3
Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.