Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1996

Geschäftszahl

96/01/0090

Rechtssatz

Eine "vierjährige durchgehende Beschäftigung beim selben Dienstgeber mit entsprechendem Dienstzeugnis" stellt für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 dar.